| Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Sonderpostenscheune, Inh. Ludger Krey |
Stand: 20.08.2008 Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten i.S.d. HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
1. Allgemeines
1.1 Unsere gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsverbindung, unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen – auch Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte – erfolgen grundsätzlich und ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Eine stillschweigende Anerkennung – auch durch schlüssiges Verhalten – wird ausgeschlossen.
2. Vertragsschluß, Lösung vom Vertrag
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Unser Kunde ist an sein Angebot einen Monat ab Zugang bei uns gebunden.
2.3 Änderungen, Ergänzungen einschl. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Formerfordernis
kann durch mündliche Vereinbarung nicht abgewichen werden.
2.4 Vertragsschluß kann auch konkludent durch unsere Lieferung erfolgen.
2.5 Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe unseres Liefergegenstandes bleiben im Rahmen des Zumutbaren uns vorbehalten.
2.6 Sämtliche unserem Kunden zugänglich gemachten Abbildungen, Zeichnungen und Produktbeschreibungen sind nicht maßstäblich und nur Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.7 Sofern unser Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per e-mail zugesandt.
2.8 Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Insoweit treten wir unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten an unseren Kunden ab.
2.9 Wir werden unseren Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Seine evtl. geleistete Anzahlung wird von uns zurückerstattet.
3. Preise, Fälligkeit, Zurückbehaltung, Aufrechnung, Skonto und Rabattverfall
3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.
3.2 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich frei ab unserem Lager in Dinslaken, bei Inlandsgeschäften zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen aus Auslieferungslagern unseres Lieferanten wird Vorfracht zwischen Dinslaken und dem Außenlager in Rechnung gestellt und im Falle ausländischer Außenlager die eventuelle anfallenden ausländischen Einfuhrzölle.
3.3 Der Kaufpreis ist –wenn nicht anders vereinbart- 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kommt unser Kunde in Zahlungsverzug.
3.4 Unser Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Wir behalten uns jedoch vor, einen nachweislich höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3.5 Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausnahmslos erfüllungshalber unter Berechnung aller Scheck- bzw. Wechsel-Nebenkosten.
3.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit unseres Kunden (z.B. bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten), die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage hinweisen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen vorzunehmen. Gestundete Forderungen aus bereits ausgeführten Lieferungen werden sofort fällig und berechtigen bis zur Zahlung zur Zurückbehaltung ausstehender Lieferungen.
3.7 Unser Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind und seine Leistungen nur zurückhalten, wenn seine Einrede auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
3.8 Mit Eintritt des Zahlungsverzugs entfallen alle Rabatte oder Skontovereinbarungen.
4. Lieferzeiten, Lieferfristen, Fristenhemmung, Rücktritt
4.1 Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der von unserem Kunden zu beschaffenden Angaben oder Unterlagen und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. vereinbarten Vorauszahlung des Kaufpreises.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir vor ihrem Ablauf die Ware versandt oder Abholbereitstellung mitgeteilt haben.
4.3 Höhere Gewalt, Streik, verspätete Belieferung durch unseren Lieferanten oder sonstige unverschuldeten Störungen unseres Betriebes sowie Verzug unseres Kunden hinsichtlich seiner Vertragspflichten hemmen für die Dauer des Hindernisses die Lieferfristen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, nach einer Frist von einem Monat vom Vertrag oder Teilen hiervon zurückzutreten, ohne daß hieraus Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.
4.4 Das Rücktrittsrecht bleibt uns auch dann erhalten, wenn zunächst eine Lieferfristverlängerung vereinbart worden war.
4.5 Im übrigen kommen wir erst nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist von 1 Monat in Lieferverzug. Unser Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist den Rücktritt mindestens binnen Wochenfrist schriftlich angedroht hat und wir auch innerhalb dieser Frist nicht liefern können. Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5. Versand, Gefahrübergang, Verwahrungs-Hauptpflicht
5.1. Falls unser Kunde nach Aufforderung nicht unverzüglich einen Frachtführer benennt, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen unseres Kunden auf dessen Kosten einen Frachtführer eigener Wahl zu beauftragen
5.2 Teillieferungen sind zulässig, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
5.3 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr ab dem Zugang unserer Abhol- oder Versandbereitschaftsanzeige auf unseren Kunden über.
5.4 Die angelieferte Ware ist auch im Falle von uns zu vertretender Mangelhaftigkeit zunächst von unserem Kunden entgegenzunehmen und darf nur nach unserer Zustimmung an uns zurückgesandt werden.
5.5 Unser Kunde verwahrt unsere Ware als Hauptpflicht für uns unentgeltlich bis zum Eigentumsübergang oder ordnungsgemäßer Weiterveräußerung oder Rückgabe.
6. Eigentumsvorbehalt, Inkassobefugnis
6.1 Bis zum Ausgleich aller unserer - auch künftig entstehender – Forderungen gegen unseren Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit ihm besteht an unseren Liefergegenständen einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt, auch wenn auf besonders bezeichnete Rechnungen gezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient unser vorbehaltenes Eigentum zur Sicherung auch unserer Saldoforderung.
6.2 Bei wechselmäßiger Haftung oder bei Eventualverbindlichkeiten unsererseits aus der Geschäftsbeziehung erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des letzten Wechsels oder dem Erlöschen der Eventualverbindlichkeit.
6.3 Unser Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß gegen etwaige Schäden und Diebstahl zu versichern und den Abschluß der Versicherung auf unseren Wunsch nachzuweisen.
6.4 Unser Kunde ist nur berechtigt, das Vorbehaltsgut im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Ansprüche in Höhe unserer offenen Forderungen ab, die ihm durch eine Weiterveräußerung an einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt hiermit an.
6.5 Die Befugnis zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung des Vorbehaltsgutes besteht nur dann, wenn der Zahlungsanspruch unseres Kunden gegen seine Abnehmer auf uns übergeht.
6.6 Unser Kunde ist zum Inkasso der abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind befugt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald unser Kunde in Zahlungsverzug gerät.
6.7 Die Be- oder Verarbeitung oder der Einbau unseres Vorbehaltsgutes durch unseren Kunden erfolgt im Namen und im Auftrag, jedoch nicht auf Rechnung für uns. Wir erwerben an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Liefergegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 25 % unserer Forderung.
6.9 Auf Verlangen hat unser Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand und den Umfang unseres Vorbehaltsgutes zu geben, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes entstandenen offenen Kundenforderungen mitzuteilen und uns die Originalbeweismittel zur Durchsetzung dieser Ansprüche zu übereignen. Er hat in diesem Fall gleichzeitig seinem Kunden die Abtretung offenzulegen und ihn unwiderruflich zur Zahlung an uns anzuweisen.
6.9 Soweit unsere Gesamtforderung zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert ist, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, in angemessener Höhe Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.
6.10 Unser Kunde erklärt ausdrücklich, keine anderen Vorausverfügungen über unser Vorbehaltsgut getroffen zu haben, die unsere Rechte aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt beschränken.
6.11 Die endgültige Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns wegen Zahlungsverzug unseres Kunden führt nicht zur Lösung vom Vertrag. Vielmehr wird der Zeitwert des Rücknahmegutes auf den offenen Kaufpreisanspruch angerechnet.
7. Mängelgewährleistung, Mängelanzeigen, Beweislast, Ausschlüsse
7.1 Wir handeln mit Restposten, Sonderposten und Refurbished-Ware, teils auch mit defekter Ware. Für den Zustand können wir keine Gewährleistung oder Garantie übernehmen. Soweit rechtlich zulässig und nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, wird die gesetzliche Gewährleistung deshalb ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind bemüht den Zustand der Ware so genau wie möglich zu beschreiben. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist damit jedoch sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart nicht verbunden.
7.1 Ungeachtet dieses Gewährleistungsauschlusses hat unser Kunde offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang des Liefergegenstandes, versteckte Mängel innerhalb der gleichen Frist nach ihrer Entdeckung, ggfl. unter Beifügung einer Probe schriftlich anzuzeigen. Bei Fristüberschreitung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, auch wenn ausnahmsweise vereinbart grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung.
7.2 Rohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen in Abmessungen, Gewichten, Stückzahl oder Güte bleiben vorbehalten.
7.3 Unseren Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen seines Nacherfüllungsanspruchs, nämlich für den Mangel, sein Vorhandensein bei Gefahrübergang, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.4 Als Beschaffenheit unseres Liefergegenstandes gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe unseres Liefergegenstandes dar.
7.5 Bei nur geringfügigen Mängeln unseres Liefergegenstandes haften wir grundsätzlich nicht.
7.6 Für sonstige Mängel unseres Liefergegenstandes leisten wir Nacherfüllung zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.7 Soweit hierzu verpflichtet leisten wir Ersatz kostenlos und frachtfrei ab ursprünglicher Empfangsstation oder ursprünglichem Bestimmungsort, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden.
7.8 Wir sind berechtigt, mindestens drei Nachbesserungsversuche je Mangel oder zwei Nachlieferungen vorzunehmen.
7.9 Schlägt unsere Nacherfüllung endgültig fehl oder versäumen wir unsere Nacherfüllungsfristen, kann unser Kunde nach seiner Wahl grundsätzlich entweder nur den Kaufpreis mindern, vom Kauf zurücktreten oder stattdessen Schadensersatz verlangen.
7.10 Wählt unser Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.11 Wählt unser Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung durch uns Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand bis zur Entscheidung hierüber bei unserem Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Ersatzanspruch beschränkt sich hierbei auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt jedoch nicht, wenn uns vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird.
7.12 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatz wegen Mängel oder Mängelfolgeschäden bestehen nur im Rahmen der Regelungen nach Ziff. 8 (Allgemeine Haftungsbeschränkung).
7.13 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von unbefugter Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse verändert oder beschädigt worden ist, es sei denn, der Schaden steht nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Ausschlußtatbeständen.
7.14 Garantieverpflichtungen gehen wir grundsätzlich nicht ein. Weitergeleitete Herstellergarantien unserer Lieferanten bleiben hiervon unberührt.
7.15 Für gebrauchte Liefergegenstände ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkung, Beweislast, Verjährung (der Gewährleistung)
8.1 Haftungsansprüche unseres Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
8.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung auch wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden; ein Ersatz des mittelbaren Schadens (z.B. entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Fall leichter Fahrlässigkeit von uns.
8.3 Unseren Kunden trifft die Beweislast für fahrlässiges Verhalten von uns.
8.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir grundsätzlich nicht.
8.5 Sämtliche Ansprüche unseres Kunden aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns arglistige Vertragsverletzung nachweist.
8.6 Der Lauf der Verjährung wird durch von unserem Kunden gewünschte Verhandlungen oder Untersuchungen über das Bestehen eines Mangels oder über die wechselseitig zustehenden Befugnisse und Rechte im Ansehen dieses Mangels nicht gehemmt.
8.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für das Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen.
9. Beschränkung des Rücktrittsrechts im übrigen
9.1 Außerhalb der Gewährleistungsregelungen wegen Mängeln unseres Liefergegenstandes hat unser Kunde nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn er uns Verschulden nachweist.
9.2 Als Verschulden gilt nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns, unseren Vertretern, Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen.
10. Herstellergarantie
10.1 Sofern in der Angebotsbeschreibung auf Garantien hingewiesen wird, handelt es sich ausnahmslos um Herstellergarantien wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist (vgl. auch Ziff. 7.14).
10.2 Diese Herstellergarantien sind gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Was die Garantiebedingungen anbelangt, richten sich diese nach den Vorgaben des Herstellers. Eine Garantie für den Bestand und für die Realisierbarkeit etwaiger Garantieansprüche wird von uns nicht übernommen.
10.3 Die Sicherheits- und oder Gebrauchsvorschriften der Herstellers sind strikt einzuhalten und dem Endkunden zur Kenntnis zu bringen.
11. Software und Schutz geistigen Eigentums
11.1 Unser Kunde ist zur Nutzung gelieferter Software und Handbücher berechtigt. Von uns hergestellte Software sowie von uns hergestellte Handbücher bleiben unser geistiges Eigentum, welches unser Kunde nicht kopieren oder Dritten zugänglich machen darf.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unseres Unternehmenst.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit Ausnahme miet-, pacht- oder patentrechtlichen Ansprüchen ist Dinslaken. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
12.3 Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch bei dem Gerichtsstand seines Geschäftssitzes in Anspruch zu nehmen.
12.4 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
13. Schlußbestimmungen
13.1 Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Sondervereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der Vereinbarung im übrigen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll das gelten, was wir und unser Kunde bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung vereinbart hätten, um den wirtschaftlichen Zweck dieser Regelung zu erreichen.
13.2 Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer Regelungslücke.
Dinslaken, den 01.01.2008